Nach ihrem Inkrafttreten ist die Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EG unmittelbar anwendbar, ohne dass die Mitgliedstaaten Massnahmen zu ihrer Umsetzung treffen müssen (Art. 249 Abs. 2 EGV). Die Verordnung geht ausserdem dem nationalen Recht vor. Nationales Recht, das einer Verordnung widerspricht, darf nicht mehr angewendet werden. Vor Gericht (insbesondere auch vor nationalen Gerichten) können sich die EU-Bürgerinnen und Bürger direkt auf eine Verordnung berufen. Die Richtlinie17 richtet sich an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Sie umschreibt ein verbindliches Ziel, das die Staaten zu erreichen haben (Art. 249 Abs. 3 EGV).