meinschaftsrecht beziehen sich vorwiegend auf das Sekundärrecht. Im EGV sind fünf Erlassformen vorgesehen (Art. 249 EGV): die Verordnung, die Richtlinie, die Entscheidung, die Empfehlung und die Stellungnahme.15 Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen sind rechtlich verbindlich. Die Verordnung16 ist mit einem schweizerischen Gesetz vergleichbar. Sie enthält Rechtssätze (verbindliche generell-abstrakte Normen) und ist somit auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und Personen anwendbar. Nach ihrem Inkrafttreten ist die Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EG unmittelbar anwendbar, ohne dass die Mitgliedstaaten Massnahmen zu ihrer Umsetzung treffen müssen (Art.