Zum Primärrecht gehören die nach den Regeln des Völkervertragsrechts zustandegekommenen Staatsverträge zur Gründung der Gemeinschaften (Gründerverträge), jeweils mit ihren Beitritts- und Änderungsverträgen.12 Dazu zählen insbesondere die heute noch geltenden Gründungsverträge, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV). Primäres Gemeinschaftsrecht bilden auch die Beschlüsse des Rates von grundsätzlicher Bedeutung, die zu ihrer Gültigkeit der Ratifizierung aller Mitgliedstaaten bedürfen.13 Weiter gehören zum primären Gemeinschaftsrecht Teile des Vertrags über die Europäische Union (EUV);