Es hat Vorrang gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten (ähnlich wie das Bundesrecht gegenüber dem kantonalen Recht).8 Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet zudem nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern begründet auch unmittelbar Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten, soweit dies von der erlassenden Behörde gewollt ist und soweit die gemeinschaftsrechtlichen Normen genügend bestimmt – und damit self executing – sind.9 Die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts stehen untereinander in einem hierarchischen Verhältnis.10 Das primäre hat Vorrang vor dem sekundären Gemeinschaftsrecht.