derum von Bedeutung – die völkerrechtlichen Verträge, welche die europäischen Gemeinschaften mit weiteren Völkerrechtssubjekten abgeschlossen haben (z.B. mit der Schweiz). Das Gemeinschaftsrecht stellt weder staatliches Recht noch Völkervertragsrecht im eigentlichen Sinn dar, sondern bildet eine eigenständige Kategorie von Rechtsvorschriften, die gesamthaft eine eigenständige, supranationale Rechtsordnung ergeben.7 Es hat Vorrang gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten (ähnlich wie das Bundesrecht gegenüber dem kantonalen Recht).8