Im schweizerischen Recht fehlt ein Leistungsschutz für Datenbanken (Datenbankschutz sui generis), wie er auf der Grundlage der EU-Datenbankrichtlinie in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht. In diesem Bereich besteht im schweizerischen Recht eine echte Regelungslücke, die schlimmstenfalls dazu führen könnte, dass EU-Staaten den schweizerischen Behörden das Zugangsrecht mit dem Hinweis auf fehlendes „Gegenrecht“ im Leistungsschutz verwehren. Die Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie werden technische Vorgaben insbesondere zu den Bezugssystemen und Bezugsrahmen, zu den Datenmodellen sowie zu den Darstellungsmodellen enthalten.