Dies könnte die schweizerischen Teilnehmenden im EIONET zwingen, bestimmte Datensätze gemäss den Durchführungsbestimmungen in harmonisierter Form zur Verfügung zu stellen. Unklar – und im Rahmen des vorliegenden Gutachterauftrags kaum zu klären – ist die Situation bei den raumbezogenen Luftfahrtdaten. Weitere Fälle, in welchen eine indirekte Anwendung der INSPIRE-Richtlinie über völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im schweizerischen Recht fehlt ein Leistungsschutz für Datenbanken (Datenbankschutz sui generis), wie er auf der Grundlage der EU-Datenbankrichtlinie in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.