Es ist somit anzunehmen, dass die EUA die Vorschriften der Durchführungsbestimmungen der INSPIRE-Richtlinie für den Austausch von Umweltdaten als verbindlich erklären wird, zumal der Hauptzweck der INSPIRE-Richtlinien ja gerade in der Unterstützung der Umweltpolitik der EU liegt. Zudem unterliegt der Datenbezug von schweizerischen Behörden und Verwaltungseinheiten im Rahmen von EIONET dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Dies könnte die schweizerischen Teilnehmenden im EIONET zwingen, bestimmte Datensätze gemäss den Durchführungsbestimmungen in harmonisierter Form zur Verfügung zu stellen.