{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\n• Es gilt für alle Geobasisdaten des Bundesrechts, unabhängig davon, ob diese in elektronischer oder anderer Form vorliegen.104\n• Es gilt nicht nur für umweltrelevante Geodaten.\nDarüber hinaus enthält das Geoinformationsgesetz auch Vorschriften über die Finanzierung\n– namentlich auch über Bundesbeiträge – sowie Regelungen über die Berufsausübung im\nBereich der amtlichen Vermessung. In dieser Hinsicht unterscheidet es sich als Landesrecht\nvon einer EU-Richtlinie.\n5.2.3. Einschränkende Regelungen des schweizerischen Recht\nIm Bereich der amtlichen Vermessung ist das heutige wie das neue schweizerische Geoinformationsrecht hinsichtlich der Metadaten voraussichtlich nicht eurokompatibel.\n\n6. Folgerungen\n6.1. Problematische Schnittstellen\n6.1.1. Schutzrechte\nIm schweizerischen Recht fehlt ein Leistungsschutz für Datenbanken (Datenbankschutz sui\ngeneris), wie er auf der Grundlage der EU-Datenbankrichtlinie in allen Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft besteht. Für die Geobasidaten des Bundesrechts kann diese Lücke im Schutz\nvon Geodatenbanken durch öffentlich-rechtliche Zugangsbeschränkungen kompensiert werden (Art. 12 E GeoIG). Geodatensätze, auf welche die schweizerischen Behörden im Sinne\nvon Artikel 12 und 17 der INSPIRE-Richtlinie sowie über das EIONET Zugriff erhalten, stellen aber definitionsgemäss keine Geobasisdaten des Bundesrechts dar (vgl. Art. 3 Abs. 1\nBst. c E GeoIG), fallen damit nicht in den Geltungsbereich des GeoIG (vgl. Art. 2 E GeoIG)\nund untestehen somit auch nicht dem öffentlich-rechtlichen Leistungsschutz gemäss Artikel\n12 E GeoIG. Sie fallen aber andererseits unter die amtlichen Informationen, die in der Bundesverwaltung und in zahlreichen Kantonsverwaltungen heute auf Grund des Öffentlichkeitsprinzips frei zugänglich sind (vgl. z.B. Art. 5 i.V.m. Art. 6 BGÖ).\nIn diesem Bereich besteht im schweizerischen Recht eine echte Regelungslücke, die\nschlimmstenfalls dazu führen könnte, dass EU-Staaten den schweizerischen Behörden das\nZugangsrecht mit dem Hinweis auf fehlendes „Gegenrecht“ im Leistungsschutz verwehren.\n6.1.2. Technische Folgen der Durchführungsbestimmungen\nDie Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie werden technische Vorgaben insbesondere zu den Bezugssystemen und Bezugsrahmen, zu den Datenmodellen sowie zu\nden Darstellungsmodellen enthalten. Dies wird im Bereich des verpflichtenden Austausches\nhinsichtlich zahlreicher Datensätze zu Schnittstellenproblemen führen.105 Zur Lösung dieser\nSchnittstellenprobleme wird eine grosse Zahl von Transformationsdiensten notwendig sein.\n\n6.2. Handlungsbedarf\nNach Auffassung des Verfassers besteht auf Grund der vorstehenden Analyse folgender\nHandlungsbedarf:\n• Um Rechtssicherheit über die indirekte Anwendbarkeit der INSPIRE-Richtlinie im Bereich\ndes EUA-Abk. zu erhalten, sollte diese Frage im Gemischten Ausschuss beraten und geklärt werden.\n\n104\nVgl. Botschaft zum GeoIG, BBl 2006 7843.\n105\nVgl. beispielsweise NIGGELER, S. 21 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 243\nGutachten\n\n• Die Frage der Regelungslücke im Datenbankschutz sollte – sobald dies sinnvoll und\nmöglich ist – im Bereich des Datenaustausches im EIONET an einigen konkreten Beispielen vertieft geprüft werden. Sollte sich die Regelungslücke als relevant erweisen,\nmüsste in Erwägung gezogen werden, diese in der Bundesgesetzgebung bezogen auf\nUmweltdaten oder auf alle Geodaten zu schliessen.\n• Sobald die Durchführungsvorschriften vorliegen, sollte das schweizerische Geoinformationsrecht bezüglich Kompatibilität im Detail überprüft werden.106\nKein Handlungsbedarf besteht trotz rechtlicher Unsicherheiten107 zurzeit im Bereich des Luftfahrtrechts. Hier werden die laufenden Arbeiten zur Integration der Schweiz in den einheitlichen europäischen Luftraum in den nächsten Jahren ohnehin Klärung bringen.\n\nAnhänge:\n1 Literaturverzeichnis\n2 Verzeichnis der Rechtserlasse\n3 Abkürzungsverzeichnis\n\n106\nDiese Aufgabe könnte durch KOGIS unter den betroffenen Bundesämtern koordiniert werden.\n107\nVgl. oben Ziffer 4.3.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 244\nGutachten\n\nAnhang 1: Literaturverzeichnis\n\n"}