{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\n5. Weitgehende Umsetzung durch das neue schweizerische Geoinformationsrecht\n5.1. Grundsätzliches\nZurzeit wird im schweizerischen Landesrecht das Geoinformationsrecht vollständig neu gestaltet. Voraussichtlich auf den 1. Juli 2008 sollen das Geoinformationsgesetz89 und die zugehörigen Ausführungsverordnungen90 in Kraft treten. Die konzeptionellen Vorarbeiten zum\nneuen Geoinformationsrecht der Schweiz sowie die Gesetzgebungsarbeiten fanden mit einem stetigen Seitenblick auf die INSPIRE-Initiative der EU statt. Die Fachorgane des Bundes\nwaren bestrebt, ein neues schweizerisches Geoinformationsrecht zu schaffen, das möglichst\nkompatibel zu den Entwicklungen im EU-Raum ist. Die vorgeschriebene91 und in der Botschaft ausgewiesene92 Europakompatibilitätsprüfung des Geoinformationsgesetzes stellt\nsomit nur eine Momentaufnahme in einem ständigen rechtsvergleichenden Prozess dar.\nDie Europakompatibilität konnte allerdings nur hinsichtlich der INSPIRE-Richtlinie selbst hergestellt werden, da der Inhalt der Durchführungsvorschriften noch nicht bekannt ist. Bei den\ntechnischen und qualitativen Vorgaben für die Geodaten könnte mithin im Detail das neue\nschweizerische Geoinformationsrecht durchaus Bestimmungen enthalten, welche von den\nVorgaben der EU abweichen.\n\n5.2. Übereinstimmung und Abweichungen\n5.2.1. Übereinstimmungen von INSPIRE-Richtlinie und neuem Geoinformationsrecht\nDas neue schweizerische Geoinformationsrecht stimmt in verschiedener Hinsicht weitestgehend mit der INSPIRE-Richtlinie überein:\n• Es wird hinsichtlich des Aufbaus einer GDI von einer Netzstruktur und nicht von einer\nzentralen Datenbank ausgegangen; es soll aber ein zentrales Portal entstehen.93\n\n89\nSiehe Entwurf zum Bundesgesetz über Geoinformation (E GeoIG). Der Gesetzesentwurf wurde am\n6. März 2007 vom Nationalrat als Erstrat und am 20. Juni 2007 vom Ständerat als Zweitrat behandelt.\nDie Differenzbereinigung und die Schlussabstimmung werden voraussichtlich im Herbst 2007 stattfinden.\n90\nDie nach der öffentlichen Anhörung bereinigten Verordnungsentwürfe (Stand Ende April 2007) sind\nim Netz einsehbar unter <http://www.swisstopo.ch/basics/law/geoig_details>. Vgl. auch den zugehörigen erläuternden Bericht im Entwurf, <http://www.swisstopo.ch/pub/down/basics/law/geoig/erl-Bericht-\n30-04-07_de.pdf>.\n91\nVgl. WYSS, S. 717.\n92\nVgl. Botschaft zum GeoIG, Ziffer 1.8, BBl 2006 7836 ff.\n93\nVgl. Botschaft zum GeoIG, BBl 2006 7822 ff.; Erläuterung Nr. 5 zu den INSPIRE-Richtlinien.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 241\nGutachten\n\n• Beide Rechtssysteme betreffen einen föderalistischen Aufbau und tragen diesem entsprechend Rechnung.94\n• Die geologischen Informationen sind Teil der Geodaten.95\n• Die Systematik und die Begrifflichkeit der Geodienste von Artikel 11 Absatz 1 INSPIRE-\nRichtlinie sollen weitgehend unverändert in das schweizerische Recht übernommen werden.96\n• Den Metadaten wird eine wichtige, harmonisierende Bedeutung zuerkannt.97\n• Die Einschränkungen des Zugangs zu Geodaten aus Gründen des Personendatenschutzes und der öffentlichen Sicherheit sind weitgehend identisch.98\n• Für den Datenaustausch unter Behörden werden besondere, einfache Modelle vorgesehen.99\n• Es werden differenzierte Übergangsfristen vorgesehen, die sich jeweils auf den Zeitpunkt\ndes Vorhandenseins der technischen und qualitativen Vorgaben beziehen.100\nBisher nicht geprüft wurde, ob und wie weit die im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geobasidaten des Bundesrechts101 den Themen in den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie\nentsprechen und diese Themen vollständig abdecken. Sollten die gemäss schweizerischem\nRecht bestehenden und im Geobasisdatenkatalog abgebildeten Geodatensätze nicht alle\nThemen der Anhänge der INSPIRE-Richtlinien abdecken, müssten im schweizerischen Bundesrecht zuerst die Rechtsgrundlagen für die fehlenden Datensätze geschaffen werden.102\n5.2.2. Weitergehender Regelungsbereich des schweizerischen Recht\nDas neue schweizerische Geoinformationsrecht geht vom Geltungsbereich her in folgenden\nBereichen über den Geltungsbereich der INSPIRE-Richtlinie103 hinaus:\n\n94\nVgl. Botschaft zum GeoIG, BBl 2006 7843 ff.; ähnlicher Gedanke in Artikel 4 Absatz 6 INSPIRE\nRichtlinie.\n95\nVgl. Artikel 27 f. E GeoIG; Botschaft zum GeoIG, Ziffer 1.4, BBl 2006 7826 f.; Anhang II Ziffer 4\nINSPIRE-Richtlinie.\n96\nVgl. Artikel 2 Buchstaben h bis l und i.V.m. Artikel 36 ff. des Entwurfs der Geoinformationsverordnung, <http://www.swisstopo.ch/pub/down/basics/law/geoig/GeoIV-V14-27-04-2007-de.pdf>.\n97\nVgl. Artikel 6 E GeoIG; Botschaft zum GeoIG, BBl 2006 7846 und 7846 f.; Artikel 17 des Entwurfs\nder Geoinformationsverordnung, <http://www.swisstopo.ch/pub/down/basics/law/geoig/GeoIV-V14-27-\n04-2007-de.pdf.>; Artikel 5 INSPIRE-Richtlinie.\n98\nVgl. Artikel 10 f. GeoIG; Artikel 26 ff. des Entwurfs der Geoinformationsverordnung,\n<http://www.swisstopo. ch/pub/down/basics/law/geoig/GeoIV-V14-27-04-2007-de.pdf.>; Artikel 5 IN-\nSPIRE-Richtlinie.\n99\nVgl. Artikel 14 E GeoIG; Artikel 13 INSPIRE-Richtlinie.\n100\nVgl. Artikel 51 des Entwurfs der Geoinformationsverordnung,\n<http://www.swisstopo.ch/pub/down/basics/ law/geoig/GeoIV-V14-27-04-2007-de.pdf.>; siehe dazu\noben Ziffer 3.3.2.\n101\nVgl. Anhang des Entwurfs der Geoinformationsverordnung,\n<http://www.swisstopo.ch/pub/down/basics/ law/geoig/GeoIV-V14-27-04-2007-de.pdf.>.\n102\nVgl. zum Inhalt des Geobasidatenkatalogs auch FRICK/KETTIGER, S. 6 f.\n103\nVgl. dazu oben Ziffer 3.2.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 242\nGutachten\n\n"}