{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\n78\nSiehe auch Erläuterung Nr. 29 zur INSPIRE-Richtlinie.\n79\nVgl. auch KLINGL/GARDAZ, Folie 2.\n80\nVgl. den EUA Guide to geographical data and maps, welcher Vorgaben zu den Themenbereichen\n(in alfabethischer Reihenfolge) „Datum“, „EEA map data“, „GIS map templates“, Grids“, „Latitude/longitude“, „maps extents“, „map layout standards“, „metadata on maps“, „Metadata on data“,\n„postscript maps“, „projection“, „raster data“ und „vector data“ enthält (vgl. S. 6), d.h zu den Bezussystemen und Bezugsrahmen, zu den Metadaten, zu den Datenmodellen und zu den Darstellungsmodellen.\n81\nVgl. EUA Guide to geographical data and maps, S. 3.\n82\nDazu ZIEGLER, Rz. 231, mit Hinweis auf Artikel 26 WVÜ.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 239\nGutachten\n\n4.2.4. Indirekte Anwendung über die Einbindung in das europäische Umweltbeobachtungsnetzes\nDie Schweiz gehört – wie erwähnt – zum Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz nach Artikel 4 EUA-Verordnung (EIONET). Die gemeinschaftliche Nutzung\nder Datensätze nach INSPIRE-Richtlinie steht auch der EUA bzw. dem EIONET offen (Art.\n17 Abs. 4, 5 und 8 INSPIRE-Richtlinie). Der Datenbezug von schweizerischen Behörden und\nVerwaltungseinheiten im Rahmen von EIONET unterliegt dabei dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit (Art. 17 Abs. 5 INSPIRE-Richtlinie). Dies könnte die schweizerischen Teilnehmenden im EIONET zwingen, bestimmte Datensätze gemäss den Durchführungsbestimmungen in harmonisierter Form zur Verfügung zu stellen.\nFaktisch könnten die schweizerischen Behörden und Verwaltungsstellen zudem durch die\nTeilnahme an weiteren EU-Programmen zur Anwendung der Durchführungsbestimmungen\nder INSPIRE-Richtlinie gezwungen sein. Zu denken ist hier insbesondere an das Mitwirken\nim EU-Programm Global Monitoring for Environment and Security (GMES). GMES ist eine\neuropäische Initiative für die Errichtung eines Informationsnetzes betreffend Umwelt und\nSicherheit. GMES soll auf aktuellen Daten basieren, die einerseits von Satelliten und andererseits von Beobachtungsstationen am Boden stammen. Diese Daten sollen koordiniert,\nanalysiert und für die Endverbraucher (primär staatliche Organe) aufbereitet werden.83 Eine\nder Hauptbeteiligten an GMES ist die Europäische Raumfahrtagentur (ESA), die keine EU-\nEinrichtung ist und bei der die Schweiz ebenfalls Mitglied ist.84 Das GMES-Programm steht\nebenfalls in einem engen Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie und stützt sich explizit\nauf die Arbeiten im Rahmen der INSPIRE-Initiative ab.85 Die aktive Teilnahme der Schweiz\nbedingt voraussichtlich, dass die schweizerischen Behörden und Verwaltungsstellen beim\nDatenaustausch – wie alle beteiligten EU-Staaten – die Durchführungsvorschriften der IN-\nSPIRE-Richtlinie anwenden.86\n4.3. Unklare Situation im Bereich der Luftfahrtdaten\nWeitgehend unklar bleiben die möglichen Auswirkungen der INSPIRE-Richtlinie im Bereich\nder Luftfahrtdaten. Der Anhang I Ziffer 7 der INSPIRE-Richtlinie unterstellt auch Geodatensätze über den Luftverkehr (als Teil der Verkehrsnetze) dem Geltungsbereich der Richtlinie.\nInsofern müssten wohl künftig die Luftfahrtdaten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ebenfalls der Richtlinie und deren Durchführungsvorschriften entsprechen. Mit dem Luftverkehrsabkommen nimmt die Schweiz am einheitlichen europäischen Luftraum teil.87 In diesem Bereich könnten somit – bezogen auf die Datensätze gemäss Anhang I Ziffer 7 der INSPIRE-\nRichtlinie – die Durchführungsbestimmungen zum EU-Luftfahrtrecht auf die Durchführungsbestimmungen zu der INSPIRE-Richtlinie hinweisen. Nun verweist allerdings die Rahmenverordnung der EU auf die EUROCONTROL und zwar in dem Sinne, dass die Initiative zur\nSchaffung des einheitlichen europäischen Luftraums mit der Mitgliedschaft bei EURO-\nCONTROL und mit den Grundsätzen des Abkommens von Chicago über die internationale\nZivilluftfahrt im Einklang stehen soll88, was auf einen Vorrang der diesbezüglichen Regelung\n\n83\nZu GMES siehe <http://www.gmes.info/157.0.html>; KLINGL/GARDAZ, Folien 7 ff.\n84\nVgl. Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation.\n85\nVgl. Europäische Kommission, Building, S. 8 und 43.\n86\nEs kann hier offen bleiben, inwiefern die ESA der Schweiz als Mitglied gestützt auf Artikel 4 ESA-Ü\nebenfalls Vorgaben für den Datenaustausch machen könnte.\n87\nGeregelt insbesondere in einer Rahmenverordnung der EG.\n88\nVgl. Artikel 1 Absatz 3 der Rahmenverordnung sowie die Erwägungen Nr. 4, 8, 14 und 15 zur Rahmenverordnung.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 240\nGutachten\n\nder völkervertragsrechtlichen Institutionen hinweisen könnte. Die Schweiz ist ebenfalls Mitgliedstaat der EUROCONTROL und der ICAO. Aus beiden Mitgliedschaften ergeben sich\nvölkervertragsrechtliche Verpflichtungen zur Übernahme von technischen und qualitativen\nVorschriften über Luftfahrtdaten. Eine vertiefte Analyse der Rechtslage würde den Rahmen\ndieses Kurzgutachtens sprengen.\n\n4.4. Keine weiteren erkennbaren Fälle indirekter Anwendung\nWeitere Fälle, in welchen eine indirekte Anwendung der INSPIRE-Richtlinie über völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n"}