{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\n4.2. Indirekte Anwendbarkeit über das Umweltrecht\n4.2.1. Die Schweizer Mitgliedschaft in der Europäischen Umweltagentur (EUA)\nDie Schweiz ist gemäss Artikel 1 EUA-Abk. ein vollwertiges Mitglied der Europäischen Umweltagentur (EUA) und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET). Sie ist – wie alle anderen Mitgliedstaaten auch – insbesondere verpflichtet, Umweltdaten gemäss den im Arbeitsprogramm der EUA festgelegten Vorgaben und Verfahrensweisen zur Verfügung zu stellen (Art. 8 EUA-Abk.). Im Anhang des Abkommens wird\ndie EUA-Verordnung der EG ausdrücklich zu auf die Schweiz anwendbarem Recht erklärt.\nAls vollwertiges Mitglied der EUA beteiligt sich die Schweiz mithin uneingeschränkt an den\nArbeiten der EUA und erhält direkten Zugang zu sämtlichen Daten und Informationen, die\nüber EIONET verbreitet werden.73 Für Ihre Mitgliedschaft in der EUA bezahlt die Schweiz\njährlich einen Mitgliederbeitrag in der Höhe von rund 2 Millionen Franken.74\nNationale Kontaktstelle für die EUA und für EIONET (National Focal Point75) ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU).76\n4.2.2. Die Rolle der EUA bei der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie\nDer EUA fällt in der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie eine gewichtige Rolle zu. Einerseits\nergibt sich dies bereits aus den umweltpolitischen Zielsetzungen der Richtlinie77 in Verbindung mit den Kernaufgaben der EUA (siehe Art. 2 EUA-Verordnung). Andererseits ordnet die\nINSPIRE-Richtlinie die EUA in Artikel 19 Absatz 1 im Hinblick auf die Umsetzung der Richtli-\n\n71\nVgl. oben Ziffer 2.2.3.\n72\nVgl. oben Ziffer 2.1.3.\n73\nVgl. auch das Faktenblatt des Integrationsbüros EDA/EVD vom März 2007.\n74\nVgl. das Faktenblatt des Integrationsbüros EDA/EVD vom März 2007, S. 2.\n75\n“Innerstaatliche Anlaufstelle“ im Sinne von Artikel 5 EUA-Abk. bzw. Artikel 4 Absatz 3 EUA-Vertrag;\nvgl. dazu auch EUA, Eionet connects, S. 5: “NFPs are the main contact points for the EEA in the\nmember countries. They are in charge of cooperation with the EEA and the ETCs and organise national coordination of activities related to the EEA strategy.”\n76\nVgl. auch <http://www.bafu.admin.ch/umweltbeobachtung/02303/02306/index.html?lang=de>.\n77\nVgl. oben Ziffer 3.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 238\nGutachten\n\nnie ausdrücklich unterstützende Funktionen zu.78\n4.2.3. Indirekte Anwendung bei der Datenharmonisierung durch die EUA\nZu den Aufgaben der EUA gehören u.a. das „Aufstellen einheitlicher Bewertungskriterien für\nUmweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind“ (Art. 2 Ziffer iii EUA-Verord-\nnung) und die „Förderung der Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene\nsowie erforderlichenfalls Förderung einer stärkeren Harmonisierung der Messverfahren“ (Art.\nZiffer iv EUA-Verordnung). Seit 1999 gehört weiter zu den Aufgaben der EUA die „umfassende Verbreitung von an die Öffentlichkeit gerichteten zuverlässigen und vergleichbaren\nUmweltinformationen, insbesondere über den Zustand der Umwelt, und Förderung des Einsatzes fortgeschrittener Telematik-Technologie zu diesem Zweck“ (Art. 2 Ziffer xi EUA-Ver-\nordnung). Der Anhang A zur EUA-Verordnung enthält zudem ein Kapitel zur Normung von\nDatenformaten. Die EUA ist mithin befugt, den Mitgliedstaaten qualitative und technische\nVorgaben hinsichtlich der in das Beobachtungsnetz einzuspeisenden Umweltdaten – dazu\ngehören auch Geodaten – zu machen. Diese Vorgaben werden meist im Rahmen des Mehr-\njahres-Arbeitsprogramms gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 EUA-Verordnung erlassen.79 Weiter\nhat die EUA einen Leitfaden erlassen, welcher Vorgaben hinsichtlich der Geodaten enthält.80\nDieser Leitfaden nimmt ausdrücklich auch Bezug auf die INSPIRE-Richtlinie.81\nEs ist davon auszugehen, dass die EUA die qualitativen und technischen Anforderungen der\nDurchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie für alle Daten, die im Umweltbeobachtungsnetz ausgetauscht werden verbindlich erklären. Diesfalls wäre die Schweiz gestützt auf\nArtikel 8 EUA-Abk. verpflichtet, der EUA und den anderen Netzteilnehmenden die Geodaten\nnach den entsprechenden EU-Vorschriften zur Verfügung zu stellen.\nFür die Mitgliedstaaten der EUA, die zugleich Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, sind\nsolche Vorgaben nicht notwendig. Für diese sind die INSPIRE-Richtlinien ohnehin verbindlich und sie müssen durch den Erlass entsprechenden Landesrechts dafür sorgen, dass alle\nGeodatensätze im Sinne von Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie entsprechend den Vorschriften\nder Richtlinie und der Durchführungsvorschriften erhoben, nachgeführt, verwaltet und Dritten\nzur Verfügung gestellt werden. Auf dem Hintergrund, dass es das erklärte Ziel der EUA ist,\neine Harmonisierung im Bereich der Umweltdaten herbeizuführen, und dass eine Ungleichbehandlung von Mitgliedern der EUA hinsichtlich der qualitativen und technischen Anforderungen an Umweltdaten dieses Ziel in Frage stellt, muss somit erwogen werden, dass die\nRegelungen der INSPIRE-Richtlinie und deren Durchführungsvorschriften zumindest im Tätigkeitsbereich von EUA und EIONET ohne weiteres auch für die Schweiz bzw. mindestens\nfür die innerstaatliche Anlaufstelle gelten – dies als Ausfluss der Pflicht zur Vertragstreue im\nVölkervertragsrecht82.\n\n"}