{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\n„Drafting Teams“, welche aus freiwilligen Expertinnen und Experten bestehen.69 Neben\nFachpersonen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft arbeiten auch einzelne Expertinnen und Experten aus Nichtmitgliedstaaten mit.\nIn inhaltlicher Hinsicht macht die Richtlinie für die Durchführungsbestimmungen insofern\nVorgaben, als diese die bestehenden europäischen Normen in angemessener Weise berücksichtigen müssen (Art. 20 INSPIRE-Richtlinie).\n3.3.2. Zeitliche Vorgaben\nDie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft müssen innert zweier Jahre seit dem Inkrafttreten, d.h.\nbis zum 15. Mai 2009 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen, die für die Umsetzung der Richtlinie notwendig sind (Art. 24 Abs. 1 INSPIRE-Richtlinie).\nFür den Erlass der Durchführungsbestimmungen wurde der folgende Zeitplan festgelegt:70\n• 15. Mai 2008: Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen für: „Metadata“, „Monitoring and Reporting“ und „Discovery and View Services“;\n• 15. November 2008: Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen für: „Download\nServices“, „Data exchange“ und „Coordinates Transformation Services“;\n• 15. Mai 2009: Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen betreffend Zugriffsrechte und die Nutzung der Geodaten und -dienste durch EU-Institutionen sowie betreffend\ndie Harmonisierung der Geodaten für die Themen im Anhang I.\nWeiter bestehen Übergangsfristen für die technische Umsetzung, welche vom Zeitpunkt des\nErlasses der entsprechenden Durchführungsvorschriften abhängig sind:\n• Für alle Daten der in den Anhängen genannten Themen müssen Metadaten erzeugt\nwerden; innerhalb von zwei Jahren für die in den Anhängen I und II aufgelisteten Themen, innerhalb von 5 Jahren für die im Anhang III aufgelisteten Themen.\n• Alle neu erzeugten Daten müssen den Datenmodellen der Durchführungsbestimmungen\ninnerhalb von 2 Jahren seit Erlass der Durchführungsbestimmungen entsprechen.\n• Bestehende Daten, die weiterhin genutzt werden sollen, müssen angepasst oder über\nDienste gemäss Durchführungsbestimmungen verfügbar gemacht werden, dies innerhalb\nvon 7 Jahren.\n\n4. Zur Anwendbarkeit der INSPIRE-Richtlinie in der Schweiz\n4.1. Keine direkte Anwendbarkeit\nDie Schweiz fällt nicht in den räumlichen Geltungsbereich der INSPIRE-Richtlinie, weil sie\nweder zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört, noch eines der sektoriellen Abkommen, die alle älter sind als die Richtlinie, deren Anwendbarkeit ausdrücklich festhält. Damit\ndie Richtlinie auch für die Schweiz volle Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit hätte, müsste sie im\nordentlichen Verfahren der Änderung des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages in\ndiesem oder einem zugehörigen Anhang aufgenommen werden.\nSelbst dann, wenn die INSPIRE-Richtlinie für die Schweiz verbindliches Völkerrecht darstellen würde, wären die Rechtsnormen der Richtlinie in der Schweiz nicht direkt anwendbar und\nwürden keine Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen sowie von\n\n69\nVgl. BERTRAND, INSPIRE, S. 5, BERNATH, Vorbereitung, S. 6.\n70\nNach GIGER, Folien 12 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 237\nGutachten\n\nkantonalen und kommunalen Behörden begründen. Dies ergibt sich als Folge davon, dass\nRichtlinien stets der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen.71\nEine Ausnahme von der direkten Anwendbarkeit auf die Schweiz stellt vermutungsweise\nArtikel 12 der INSPIRE-Richtlinie dar. Diese Bestimmung hat vom Wortlaut her den Charakter einer direkt anwendbaren (self-executing) Norm. Auch wenn sie der Umsetzung im Landesrecht bedarf, stellt sich dennoch die Frage, ob sie – zumindest nach Ablauf der Umsetzungsfrist und bei Fehlen einer entsprechenden rechtsbegründenden Norm im Landesrecht72\n– für Dritte einen Anspruch auf Anschluss an der europäischen Geodaten-Infrastruktur begründet. Sofern ihre eigene Geodaten-Infrastruktur den in Artikel 12 INSPIRE-Richtlinie genannten technischen und qualitativen Anforderungen genügt, haben somit wohl die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und die Gemeinden ebenfalls einen Anspruch darauf, ihre GDI mit der GDI von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. mit einer gesamteuropäischen GDI zu vernetzen und insbesondere die von EU-Mitgliedstaaten erstellten Transformationsdienste nicht nur zu nutzen sondern (einschliesslich der entsprechenden Software) in ihre eigene GDI zu integrieren.\n\n"}