{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\nVölkerrecht abweichende Regelung getroffen hat, räumt das Bundesgericht dem Landesrecht den Vorrang ein.47\nHinsichtlich des europäischen Gemeinschaftsrechts wird seit einiger Zeit versucht, Abweichungen neueren schweizerischen Rechts präventiv zu verhindern. In Bereichen von grenzüberschreitender Bedeutung versucht der Bundesrat sicherzustellen, dass keine unüberlegten und unbegründeten Abweichungen zwischen der schweizerischen Rechtsordnung und\ndem Gemeinschaftsrecht entstehen.48 Erlassvorhaben des Bundes werden dahingehend\ngeprüft, ob sie europakompatibel sind. Massstab der Prüfung ist das Recht der EG, unabhängig von seiner hierarchischen Normstufe. 49 Der Bundesrat muss in seinen Botschaften\nzu Gesetzesvorlagen das Verhältnis der Vorlage zum europäischen Recht erläutern, „soweit\nsubstanzielle Angaben dazu möglich sind“ (Art. 141 Abs. 2 ParlG).\n2.2.4. Direkte oder indirekte Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht\nDas Völkerrecht überlässt es – von Ausnahmen abgesehen – den Staaten, wie sie die völkerrechtlichen Verpflichtungen landesintern umsetzen wollen. Nach der monistischen Theorie besteht nur eine einzige Rechtsordnung und Völkerrecht findet deshalb in den Staaten\ndirekte Anwendung; nach der Theorie des Dualismus bedarf das Völkerrecht der Umsetzung\nins Landesrecht durch den Gesetzgeber des Landes.50 In der Schweiz fehlt eine ausdrückliche rechtliche Regelung, die festlegt, wie das Völkerrecht in der landesinternen Rechtsordnung zur Geltung kommen soll.51 Verfassungsgewohnheitsrechtlich gilt in der Schweiz aber\nder Monismus.52\nNach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist eine völkerrechtliche Norm in der Schweiz\ndirekt anwendbar (self-executing), wenn folgende Kriterien erfüllt sind:53\n• Die Norm richtet sich direkt an die Rechtsanwendenenden bzw. an die innerstaatlich\nrechtsanwendende Behörde und nicht erkennbar an die staatsleitenden Organe bzw. den\nGesetzgeber.\n• Die Norm hat Rechte und Pflichten von einzelnen Personen zum Inhalt.\n• Die Norm ist hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall die Grundlage eines Entscheides bilden zu können (Justiziabilität).54\nNatürliche und juristische Personen können sich mithin auch unmittelbar auf die Abkommen\nmit der EG und die darin anwendbar erklärten Erlasse der EG berufen, soweit diese selfexecuting sind.55 Für EU-Richtlinien ist eine direkte Anwendbarkeit zum Vornherein ausgeschlossen, weil sich die Rechtsnormen der Richtlinie immer nur an die Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft richten, durch den Gesetzgeber in das Landesrecht umgesetzt werden müs-\n\n47\nSo genannte Schubertpraxis (BGE 99 Ib 39); vgl. HANGARTNER, St. Galler Kommentar zu Artikel 190\nBV (Justizreform), mit Hinweis auf Artikel 190, Rz. 25; ZIEGLER, Rz. 287.\n48\nVgl. WYSS, S. 717.\n49\nVgl. WYSS, S. 717.\n50\nVgl. HANGARTNER, St. Galler Kommentar zu Artikel 5 BV, Rz. 41; ZIEGLER, Rz. 265 f.\n51\nVgl. ZIEGLER, Rz. 273.\n52\nVgl. HANGARTNER, St. Galler Kommentar zu Artikel 5 BV, Rz. 41; ZIEGLER, Rz. 273.\n53\nVgl. HANGARTNER, St. Galler Kommentar zu Artikel 5 BV, Rz. 42; ZIEGLER, Rz. 278 f.\n54\nVgl. HANGARTNER, St. Galler Kommentar zu Artikel 5 BV, Rz. 42; ZIEGLER, Rz. 278 f., mit Hinweis\nauf BGE 98 Ib 388, 100 Ib 226, 111 Ib 164, 118 Ia 112, 120 Ia 1 und 124 III 90.\n55\nVgl. JAAG, Rz. 4020.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 234\nGutachten\n\nsen und deshalb grundsätzlich auch innerhalb der EG bzw. EU nicht self-executing sind.56\nDenkbar wäre allerdings, dass eine in einem sektoriellen Abkommen ausdrücklich erwähnte\nRichtlinie unter den gleichen Voraussetzungen in der Schweiz direkt anwendbar würde, wie\ndies ausnahmsweise auch in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft möglich sein kann57.\n\n3. Die INSPIRE-Richtlinie58\n3.1. Entstehung und Zielsetzung\nDie INSPIRE-Richtlinie wurde in erster Linie mit dem Ziel geschaffen, die Umweltpolitik –\ninsbesondere das 6. Umweltaktionsprogramm – der EU besser formulieren, umsetzen und\nüberwachen zu können.59 Diese Ausrichtung ist denn auch in Artikel 1 Absatz 1 der INSPIRE\nRichtlinie ausdrücklich verankert60 und geht zudem aus zahlreichen Erwägungen der Richtlinie hervor61. Diese umweltbezogene Ausrichtung zeichnet sich auch sonst inhaltlich in der\nRichtlinie ab und wirkt sich auf die Auswahl der in den Anhängen aufgeführten, betroffenen\nDatensätze aus.62 Die Geoinfrastruktur, die mit dem Ziel eines besseren Umweltmonitorings\ngeschaffen wird, kann allerdings auch für zahlreiche andere Zwecke genutzt werden, Beispielsweise im Bereich der Raumentwicklung oder im Gesundheitswesen.63\n\n3.2. Grundzüge der Regelungen\nDie INSPIRE-Richtlinie verpflichtet die Mitglieder der Gemeinschaft, Geodaten nach einheitlichen fachlichen und technischen Regeln in interoperabler Form für die Organe der EU, die\nBehörden und Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie die Wirtschaft, Wissenschaft und\nGesellschaft bereitzustellen.64\nDie Kernelemente der Richtlinie können wie folgt beschrieben werden:65\n• Harmonisierung von Metainformationen für Geodaten (ermöglicht gezielte Recherchen,\ndie Bewertung der Vergleichbarkeit und Qualität von Geodaten sowie die Analyse der\nNutzungsmöglichkeiten);\n• technische Spezifikationen zur Gewährleistung der Interoperabilität der Geodaten;\n\n"}