{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\n27\nSektorielle Abkommen Schweiz-EG vom 21. Juni 1999 und vom 26. Oktober 2004;\n<http://www.admin.ch/\nch/d/eur/search.html >.\n28\nVgl. JAAG, Rz. 4009.\n29\nSiehe Übersicht bei JAAG, § 39, S. 365 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 231\nGutachten\n\n• die Abkommen als Staatsverträge;\n• die massgeblichen Rechtserlasse des Gemeinschaftsrechts und ihre Durchführungsbestimmungen;\n• die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse.\nDie Abkommen stellen Staatsverträge zwischen der Schweiz und der EG dar. Beim Personenfreizügigkeitsabkommen sind die Mitgliedstaaten der EU zusätzlich Vertragsparteien\n(gemischtes Abkommen), beim Forschungsabkommen sind sowohl die EG als auch die EAG\nVertragspartei.30 Es handelt sich bei diesen Abkommen um Völkervertragsrecht im herkömmlichen Sinn, das nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts auszulegen, anzuwenden\nund allenfalls abzuändern ist.31 Es wurden keine supranationalen Instanzen geschaffen, die\nmit der Weiterentwicklung der Abkommen betraut wurden. Abgesehen von den Änderungen,\ndie durch die Gemischten Ausschüsse (vgl. unten) vorgenommen werden können, müssen\nModifikationen an den Abkommen auf dem Weg der Vertragsänderung durchgeführt werden.\nAlle mit der EG abgeschlossenen Verträge gelten – soweit der Vertrag selbst nichts Abweichendes bestimmt – im gesamten Gebiet der EU. Anders verhält es sich bei gemischten Abkommen, denen auf Seiten der EU nicht nur die Gemeinschaft sondern auch die einzelnen\nMitgliedstaaten zustimmen müssen; neue Mitgliedstaaten müssen dem Abkommen ausdrücklich beitreten.32.\nRechtserlasse des Gemeinschaftsrechts und ihre Durchführungsbestimmungen erhalten für\ndie Schweiz nur insoweit direkte Verbindlichkeit33, als sie in den Anhängen zu den Abkommen ausdrücklich erwähnt sind (Enumerationsprinzip).34 Es genügt grundsätzlich nicht, dass\neinzig der Grunderlass in das Abkommen aufgenommen wird, sondern es muss auch klar\ndefiniert werden, welche dazugehörigen Änderungen für die Schweiz relevant sind. Die Anhänge werden in den Abkommen regelmässig als deren integrierender Bestandteil bezeichnet. In den Anhängen werden dann die massgeblichen Rechtsakte der EG aufgeführt.35 Die\nGeltung für die Schweiz richtet sich nach den Regelungen im jeweiligen Abkommen sowie\nnach den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen (vgl. auch nachfolgend Ziffer 2.2.3 und\n2.2.4.).\nDie Gemischten Ausschüsse haben beschränkte Rechtsetzungsbefugnisse. Sie erlassen\neine eigene Geschäftsordnung und sind befugt, Regelungen in den Anhängen und Protokollen zu den Abkommen – meist technische Vorschriften – zu ändern.36 Zu den Befugnissen\nder gemischten Ausschüsse gehören damit insbesondere, Änderungen des für die Schweiz\nmassgeblichen Gemeinschaftsrechts auch im Rahmen des Abkommens als verbindlich zu\n\n30\nVgl. JAAG, Rz. 4003.\n31\nIn diesem Sinne auch <http://www.admin.ch/ch/d/eur/gemrec.html>.\n32\nVgl. dazu JAAG, Rz. 4013.\n33\nWas nicht gleichzeitig deren direkte Anwendbarkeit bedeutet, vgl. dazu Ziffer 2.2.3.\n34\nVgl. dazu auch JAAG, Rz. 4007.\n35\nIn der Regel weisen diese Anhänge oder deren entsprechender Untertitel den Titel „Rechtsakte auf\ndie Bezug genommen wird“ auf; siehe beispielsweise den Anhang I EUA-Abk., wo die EUA-\nVerordnung mit ihren Änderungen erwähnt wird.\n36\nVgl. JAAG, Rz. 4031; Artikel 16 Ziffer 3 EUA-Abk. lautet beispielsweise wie folgt: „Nach den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen oder jede andere Massnahme zur Gewährleistung des ordnungsgemässen\nFunktionierens dieses Abkommens beschliessen.“\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 232\nGutachten\n\n"}