{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\n• Dem nationalen Gesetzgeber darf bei der inhaltlichen Gestaltung des Rechts kein Ermessensspielraum eingeräumt sein.\n• Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie/EGKS-Empfehlung ist abgelaufen.\nDiese Rechtsprechung des EuGH zur Direktwirkung von Richtlinien beruht im wesentlichen\nauf der Überlegung, dass ein Mitgliedstaat widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sein Recht anwendet, obwohl er es entsprechend den Vorgaben aus den Richtlinienbestimmungen hätte anpassen müssen. Dieser unzulässigen bzw. unzulänglichen\nRechtsausübung durch einen Mitgliedstaat wird durch die Anerkennung der Direktwirkung\neiner Richtlinienbestimmung insofern entgegengewirkt, als damit verhindert wird, dass der\nbetreffende Mitgliedstaat aus der Missachtung des Gemeinschaftsrechts irgendeinen Vorteil\nzieht. In diesem Sinne kommt der Direktwirkung von Richtlinien Sanktionscharakter zu.21\nDarüber hinaus hat der EuGH in seiner Praxis eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum\nErsatz derjenigen Schäden anerkannt, die durch die fehlende oder nicht ordnungsgemässe\nUmsetzung verursacht werden.22\nDie Entscheidung23 ist ein individuell-konkreter Rechtsakt eines Organs der EG (meistens\nder Kommission) und richtet sich an eine Person oder einen Mitgliedstaat (vergleichbar mit\nder Verfügung im schweizerischen Verwaltungsrecht). Sie begründet nur gegenüber dem\njeweiligen Adressaten Rechte und Pflichten (Art. 249 Abs. 4 EGV). Richtet sich eine Entscheidung an einen Mitgliedstaat, verpflichtet sie nur diesen einen Staat, der für ihre Umsetzung verantwortlich ist. Eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung kann darüber\nhinaus unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Richtlinie unmittelbare Wirkung auch\nfür die EU-Bürgerinnen und Bürger erzeugen.24\nEmpfehlungen und Stellungnahmen25 richten sich an Mitgliedstaaten oder Personen. Sie\nsind Äusserungen der Organe der EG ohne oder mit höchstens beschränkter Verbindlichkeit\nund deshalb keine Rechtserlasse oder Rechtsakte im engeren Sinn. Sie legen den Mitgliedstaaten bzw. Personen ein bestimmtes Verhalten nahe, dieses kann aber nicht erzwungen\nwerden. Empfehlungen und Stellungnahme sind deshalb keine eigentlichen Rechtsquellen\ndes Gemeinschaftsrechts. Allerdings können sie indirekt rechtliche Wirkungen entfalten,\nwenn sie die Voraussetzungen für spätere verbindliche Rechtsakte schaffen (im Sinne von\nMaterialien) oder das betreffende Gemeinschaftsorgan sich selbst bindet, wodurch unter\nUmständen ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden kann. Empfehlungen und Stellungnahmen sind somit vor allem als Auslegungshilfen für das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht von Bedeutung.26\n\n2.2. Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts in der Schweiz\n2.2.1. Sektorielle Abkommen und Mitwirken in gesamteuropäischen Organisationen\nDie Schweiz ist nicht Mitgliedstaat der EG bzw. der EU. Sie ist aber durch die so genannten\n„bilateralen Abkommen“ und weitere völkerrechtliche Verträge mit der EU verbunden. Das\neuropäische Gemeinschaftsrecht gilt deshalb für die Schweiz nicht per se, sondern nach\n\n21\nVgl JAAG, Rz. 2120; siehe auch <http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/abc_20.html>.\n22\nVgl JAAG, Rz. 2123 und 2515 ff.; siehe auch <http://europa.eu.int/eurlex/de/about/abc/abc_20.html>.\n23\nAusführlich zur Entscheidung JAAG, Rz 2124 f;\n24\nVgl. JAAG, Rz. 2125.\n25\nAusführlich zur Empfehlung und Stellungnahme JAAG, Rz. 2126 ff.\n26\nIn diesem Sinne auch JAAG, Rz. 2126.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 230\nGutachten\n\nganz bestimmten Regeln, die nachfolgend (insbesondere Ziffer 2.2.2) aufgezeigt werden\nsollen.\nDie Schweiz hat mit der EG insgesamt 16 sektorielle Abkommen geschlossen, besser bekannt unter dem Titel „Bilaterale I und II“. Diese betreffend – zusammengefasst – die folgenden Bereiche:27\n1. Forschung\n2. Öffentliches Beschaffungswesen\n3. Technische Handelshemmnisse\n4. Landwirtschaft\n5. Luftverkehr\n6. Landverkehr\n7. Personenverkehr\n8. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Schengen)\n9. Asyl und Migration (Dublin)\n10. Zinsbesteuerung\n11. Betrugsbekämpfung\n12. Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte\n13. Umwelt\n14. Statistik\n15. MEDIA\n16. Ruhegehälter\nBei den sektoriellen Abkommen handelt es sich mehrheitlich um Liberalisierungsabkommen\n(öffentliches Beschaffungswesen, technische Handelshemmnisse, Landwirtschaft, Land- und\nPersonenverkehr). Das Luftverkehrsabkommen verfolgt das Ziel, den schweizerischen Luftverkehr in denjenigen der Gemeinschaft zu integrieren und führt somit nicht nur zu einer Liberalisierung, sondern einer Harmonisierung.28 Einige bilaterale Verträge sind als reine Zusammenarbeitsabkommen konzipiert, so das EUA-Abkommen (Umwelt) und das Forschungsabkommen.\nEs gilt zu beachten, dass die Schweiz nicht nur durch die sektoriellen Abkommen mit der EU\nan der gesamteuropäischen Entwicklung teilnimmt, sondern auch im Rahmen von anderen\nVorhaben und Institutionen, die jeweils auf eigenen Staatsverträgen beruhen.29 Zu nennen\nist insbesondere die Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat. Im vorliegenden Zusammenhang ist diesbezüglich insbesondere zu beachten, dass die angestrebte Integration der\nschweizerischen Luftfahrt in die Luftfahrt im europäischen Raum nicht nur durch das Luftverkehrsabkommen (LV-Abk.) mit der EG verwirklicht werden soll, sondern auch mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EURO-\nCONTROL), welche sich auf einen völkerrechtlichen Vertrag (EUC) abstützt, den nicht nur\nEU-Staaten ratifiziert haben.\n2.2.2. Die Rechtsquellen der sektoriellen Abkommen\nBei den sektoriellen Abkommen sind aus schweizerischer Sicht jeweils drei Arten von Rechsquellen zu beachten:\n\n"}