{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\nmeinschaftsrecht beziehen sich vorwiegend auf das Sekundärrecht. Im EGV sind fünf Erlassformen vorgesehen (Art. 249 EGV): die Verordnung, die Richtlinie, die Entscheidung, die\nEmpfehlung und die Stellungnahme.15 Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen\nsind rechtlich verbindlich.\nDie Verordnung16 ist mit einem schweizerischen Gesetz vergleichbar. Sie enthält Rechtssätze (verbindliche generell-abstrakte Normen) und ist somit auf eine unbestimmte Vielzahl von\nFällen und Personen anwendbar. Nach ihrem Inkrafttreten ist die Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EG unmittelbar anwendbar, ohne dass die Mitgliedstaaten Massnahmen zu\nihrer Umsetzung treffen müssen (Art. 249 Abs. 2 EGV). Die Verordnung geht ausserdem\ndem nationalen Recht vor. Nationales Recht, das einer Verordnung widerspricht, darf nicht\nmehr angewendet werden. Vor Gericht (insbesondere auch vor nationalen Gerichten) können sich die EU-Bürgerinnen und Bürger direkt auf eine Verordnung berufen.\nDie Richtlinie17 richtet sich an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Sie umschreibt ein verbindliches Ziel, das die Staaten zu erreichen haben (Art. 249 Abs. 3 EGV). Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, die dabei über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen (Art. 249 Abs. 3 EGV: „… Wahl der Form und der Mittel.“). Sie bestimmen die Mittel, mit welchen sie das Ziel erreichen wollen. Als Grundsatz gilt, dass durch die\nUmsetzung ein Rechtszustand geschaffen werden muss, der die Rechte und Pflichten aus\nden Vorschriften einer Richtlinie hinreichend klar und bestimmt erkennen lässt und so den\nEU-Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, sie vor den nationalen Gerichten geltend\nzu machen oder sich gegen sie zur Wehr zu setzen. Dazu bedarf es in aller Regel des Erlasses verbindlicher nationaler Rechtsnormen (Rechtserlasse) oder aber der Aufhebung oder\nAbänderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften.18 Blosse Verwaltungsmassnahmen genügt nicht, da diese von der Verwaltung naturgemäss beliebig geändert werden\nkönnen und sie auch nur unzureichende Publizität geniessen. Vor Gericht können sich EU-\nBürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht direkt auf eine Richtlinie stützen, sondern müssen sich auf das nationale Recht berufen, das die Richtlinie umsetzt. Ausnahmsweise sind\nallerdings Richtlinien direkt anwendbar.19 Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die EU-Bürgerinnen und Bürger unter bestimmten Voraussetzungen\nunmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen und die ihnen danach zustehenden\nRechte in Anspruch nehmen und gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten durchsetzen\nkönnen. Die Voraussetzungen dieser Direktwirkung umschreibt der EuGH (kumulativ) wie\nfolgt:20\n• Die Bestimmungen der Richtlinie oder EGKS-Empfehlung müssen die Rechte der Unionsbürger/innen bzw. Unternehmen hinreichend klar und präzise festlegen.\n• Die Inanspruchnahme des Rechts darf an keine Bedingung oder Auflage geknüpft sein.\n\n15\nVgl. JAAG, Rz. 2101; vgl. auch die Darstellung in „Das Handlungsinstrumentarium der EG“,\n<http://europa.eu.\nint/eur-lex/de/about/abc/abc_20.html>.\n16\nAusführlich zur Verordnung JAAG, Rz. 2108 ff; EMMERT, § 12, Rz. 12 ff.\n17\nAusführlich zur Richtlinie JAAG, Rz. 2112 ff; EMMERT, § 12, Rz. 15 ff.\n18\nVgl. <http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/abc_20.html>; in diesem Sinne auch JAAG, Rz. 2116.\n19\nVgl. JAAG, Rz. 2119 ff.\n20\nVgl. <http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/abc_20.html>.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 229\nGutachten\n\n"}