{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000011_2007-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000011.pdf?ID=150000011", "Checksum": "1a34434aadab079e7904ad29dc9b130c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 13.08.2007 150000011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 13.08.2007 150000011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tschannen Pierre/Herrmann Beatrice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:37", "Checksum": "529516b8da58f217fed04f717345790a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 13.08.2007 150000011\n\n4. Zur Anwendbarkeit der INSPIRE-Richtlinie in der Schweiz 237\n4.1. Keine direkte Anwendbarkeit 237\n4.2. Indirekte Anwendbarkeit über das Umweltrecht 238\n4.2.1. Die Schweizer Mitgliedschaft in der Europäischen Umweltagentur\n(EUA) 238\n4.2.2. Die Rolle der EUA bei der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie 238\n4.2.3. Indirekte Anwendung bei der Datenharmonisierung durch die EUA239\n4.2.4. Indirekte Anwendung über die Einbindung in das europäische\nUmweltbeobachtungsnetzes 240\n4.3. Unklare Situation im Bereich der Luftfahrtdaten 240\n4.4. Keine weiteren erkennbaren Fälle indirekter Anwendung 241\n\n5. Weitgehende Umsetzung durch das neue schweizerische Geoinformationsrecht 241\n5.1. Grundsätzliches 241\n5.2. Übereinstimmung und Abweichungen 241\n5.2.1. Übereinstimmungen von INSPIRE-Richtlinie und neuem\nGeoinformationsrecht 241\n5.2.2. Weitergehender Regelungsbereich des schweizerischen Recht 242\n5.2.3. Einschränkende Regelungen des schweizerischen Recht 243\n\n6. Folgerungen 243\n6.1. Problematische Schnittstellen 243\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 224\nGutachten\n\n6.1.1. Schutzrechte 243\n6.1.2. Technische Folgen der Durchführungsbestimmungen 243\n6.2. Handlungsbedarf 243\n\nAnhang 1: Literaturverzeichnis 245\n\nAnhang 2: Verzeichnis der Rechtserlasse 247\n\nAnhang 3: Abkürzungsverzeichnis 249\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 225\nGutachten\n\nSummary\nAm 15. Mai 2007 trat die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodaten Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) in Kraft. Der\nVerfasser wurde mit der Abklärung beauftragt, ob und inwieweit diese Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) Auswirkungen auf das Geoinformationsrecht in der Schweiz hat.\nEine direkte Anwendung der INSPIRE-Richtlinie steht nicht zur Diskussion, weil diese neue\nRichtlinie in keinem der bestehenden sektoriellen Abkommen zwischen der EU und der\nSchweiz explizit erwähnt und als anwendbar erklärt wird.\nDemgegenüber ist eine indirekte Anwendbarkeit der INSPIRE-Richtlinie und der zugehörigen\nDurchführungsbestimmungen auf Geobasisdaten des Bundesrechts denkbar und wohl auch\nwahrscheinlich. Die Schweiz ist vollständiges Mitglied der Europäischen Umweltagentur\n(EUA) und nimmt am Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes\n(EIONET) teil. Die EUA ist befugt, den Mitgliedstaaten qualitative und technische Vorgaben\nhinsichtlich der in das Beobachtungsnetz einzuspeisenden Umweltdaten – dazu gehören\nauch Geodaten – zu machen. Es ist somit anzunehmen, dass die EUA die Vorschriften der\nDurchführungsbestimmungen der INSPIRE-Richtlinie für den Austausch von Umweltdaten\nals verbindlich erklären wird, zumal der Hauptzweck der INSPIRE-Richtlinien ja gerade in der\nUnterstützung der Umweltpolitik der EU liegt. Zudem unterliegt der Datenbezug von schweizerischen Behörden und Verwaltungseinheiten im Rahmen von EIONET dem Grundsatz der\nGegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Dies könnte die schweizerischen Teilnehmenden im\nEIONET zwingen, bestimmte Datensätze gemäss den Durchführungsbestimmungen in harmonisierter Form zur Verfügung zu stellen.\nUnklar – und im Rahmen des vorliegenden Gutachterauftrags kaum zu klären – ist die Situation bei den raumbezogenen Luftfahrtdaten. Weitere Fälle, in welchen eine indirekte Anwendung der INSPIRE-Richtlinie über völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz gegeben\nsein könnte, sind nicht ersichtlich.\nIm schweizerischen Recht fehlt ein Leistungsschutz für Datenbanken (Datenbankschutz sui\ngeneris), wie er auf der Grundlage der EU-Datenbankrichtlinie in allen Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft besteht. In diesem Bereich besteht im schweizerischen Recht eine echte Regelungslücke, die schlimmstenfalls dazu führen könnte, dass EU-Staaten den schweizerischen Behörden das Zugangsrecht mit dem Hinweis auf fehlendes „Gegenrecht“ im Leistungsschutz verwehren. Die Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie werden\ntechnische Vorgaben insbesondere zu den Bezugssystemen und Bezugsrahmen, zu den\nDatenmodellen sowie zu den Darstellungsmodellen enthalten. Dies wird im Bereich des verpflichtenden Austausches hinsichtlich zahlreicher Datensätze zu Schnittstellenproblemen\nführen. Zur Lösung dieser Schnittstellenprobleme wird eine grosse Zahl von Transformationsdiensten notwendig sein.\nNach Auffassung des Verfassers besteht folgender Handlungsbedarf:\n• Um Rechtssicherheit über die indirekte Anwendbarkeit der INSPIRE-Richtlinie im Bereich\ndes EUA-Abk. zu erhalten, sollte diese Frage im Gemischten Ausschuss beraten und geklärt werden.\n• Die Frage der Regelungslücke im Datenbankschutz sollte – sobald dies sinnvoll und\nmöglich ist – im Bereich des Datenaustausches im EIONET an einigen konkreten Beispielen vertieft geprüft werden.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 226\nGutachten\n\n"}