Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst ein durch die Praxis eingeführtes oder im Gesetz aufgestelltes Formerfordernis dann gegen das verfassungsmässige Willkürverbot, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 96 I 318, BGE 95 I 4 und dort angeführte frühere Urteile). Weder das eine noch das andere trifft bei der Durchsetzung der Registerwahrheit zu, weil korrekt, präzis und umfassend geführte Stimmregister die unabdingbare Basis dafür bilden, dass kein Wahlergebnis anerkannt wird, welches den freien und