4.7.1. Die nötigen Registeranpassungen müssen nach abgeschlossener Operation innert zumutbarer Frist auch tatsächlich beantragt und vorgenommen werden, und eine künftige Nationalratskandidatur derselben Person unter den neuen Angaben könnte nicht unter Hinweis auf den Entscheid (…) des Regierungsrates vom 3. September 2003 und ohne Registeranpassung zugelassen werden. 4.7.2. Darüber hinaus muss generell sicher gestellt bleiben, dass nicht unter Berufung auf diesen ausserordentlichen Einzelfall künftige Nationalratskandidaturen mit analoger Begründung unter nicht bereits am Wahltag zutreffenden Zivilstands- oder Wohnsitzangaben zugelassen werden.