4.7. Wenn sich die Vorinstanz mit ihrem Entscheid nachvollziehbar in einer ausserordentlichen Situation um Recht und Billigkeit bemühte, so verlangen die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) beim weiteren Vorgehen Verhältnismässigkeit, Orientierung am öffentlichen Interesse und staatlicher- wie privaterseits Handeln nach Treu und Glauben. So stellt sich für den Fall eines Zutreffens der ins Recht gelegten Bescheinigung des Personenmeldeamtes der Stadt X vom 20. Oktober 2003, wonach zum Zeitpunkt der Wahl noch keine Registeränderung erfolgt wäre, hinsichtlich zweier Punkte die Frage, wie eine nicht zu verantwortende präjudizielle Wirkung verhindert werden kann. 4.7.1.