O., Rz. 2534). Für Bundesabstimmungen hält die Bundesgesetzgebung ausdrücklich fest, dass Eintragungen ins Stimmregister bis zum fünften Vortag vor dem Wahltag von Amtes wegen vorzunehmen sind, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. Auch wenn das Stimmregister zur Vermeidung fehlerhafter Manipulationen in der Hektik der letzten Tage geschlossen wird, so bedeutet dies also gerade nicht, dass von der korrekten Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft abgewichen werden darf; gerade deswegen kann die Bundesregelung als unbedenklich gelten (vgl. Yvo Hangartner/Andreas Kley, a.a.O., Rz. 2534 gegenüber Rz. 127 und Rz. 152).