Alfred Kölz, Probleme des kantonalen Wahlrechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 88 [1987] 8). Wegen seiner Bedeutung steht das Stimmregister stets zur Einsichtnahme offen (Art. 4 Abs. 3 BPR). Diese Publizität sorgt gleichzeitig für die Kontrolle, dass tatsächlich nur die nach den gesetzlichen Bestimmungen Stimmberechtigten im Stimmregister aufgeführt sind. Das Stimmregister hält die Stimmberechtigung für die verschiedenen Körperschaften differenziert fest; so ergeben sich beim Stimmrecht in Spezialgemeinden wesentliche und sachlich begründete Unterschiede (Yvo Hangartner/Andreas Kley, a.a.O., Rz. 2534).