7 Kandidatur an sich verlangt, widerspricht sie der Bundesverfassung und geht fehl. Die Frage ist nicht, ob, sondern unter welchen Angaben eine Kandidatur zugelassen werden muss oder darf. 4.6. Das Stimmregister muss den aktuellen Stand der Stimmberechtigten widerspiegeln. Deshalb haben die zuständigen Behörden die Eintragungen und Löschungen aus dem Stimmregister von Amtes wegen und ohne Verzug vorzunehmen (Art. 4 Abs. 1 BPR; Zaccaria Giacometti, a.a.O., S. 224; Alfred Kölz, Probleme des kantonalen Wahlrechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 88 [1987] 8).