Im Anschluss daran könnte sich in präjudizieller Hinsicht die Frage stellen, mit welcher Begründung zivilstandsrelevante Gesuche derselben Person hinterher noch abgelehnt und der Grundsatz der Registerwahrheit im Privatrecht nach einer überaus publizitätswirksamen Durchbrechung im öffentlichen Recht noch aufrecht erhalten werden könnten. 4.5. So weit es jedoch um die Zulassung der Kandidatur an sich geht, steht ausser jedem Zweifel, dass die Vorinstanz sie nicht verweigern durfte. Jede stimmberechtigte Person hat aufgrund von Art. 136 BV das Recht, sich einer Nationalratswahl zu stellen. Soweit die Beschwerde die Streichung der