33 Abs. 3 BPR die Erstellung gültiger Wahlzettel zu einem staatlichen Monopol machen, indem niemand andere als die amtlich erstellten Wahlzettel gültig verwenden kann. Die faktische Publizitätswirkung dieser amtlichen Veröffentlichungen übersteigt wohl jene eines normalen Registereintrags. Im Anschluss daran könnte sich in präjudizieller Hinsicht die Frage stellen, mit welcher Begründung zivilstandsrelevante Gesuche derselben Person hinterher noch abgelehnt und der Grundsatz der Registerwahrheit im Privatrecht nach einer überaus publizitätswirksamen Durchbrechung im öffentlichen Recht noch aufrecht erhalten werden könnten.