4.4.8. Ob die Vorinstanz alle zur Beurteilung nötigen Erwägungen angestellt habe, ist aus dem Entscheid (…) vom 3. September 2003 nicht ersichtlich. Dazu gehört jedenfalls, dass Wahlzettel nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 BPR ohne jeden Zweifel Amtsdruckschriften sind, dass auch die Veröffentlichung sämtlicher Listen im kantonalen Amtsblatt (Art. 32 BPR) und die Zustellung sämtlicher Wahlzettel aller Listen an alle Wahlberechtigten (Art. 33 Abs. 2 BPR) Amtshandlungen darstellen und dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 BPR die Erstellung gültiger Wahlzettel zu einem staatlichen Monopol machen, indem niemand andere als die amtlich erstellten Wahlzettel gültig verwenden kann.