Bei einem Entscheid muss die Kantonsregierung auch die Auswirkungen auf Bundesurnengänge in anderen Kantonen mitberücksichtigen. Diesbezüglich können Abweichungen von der Registerwahrheit weit reichende Folgen haben, weil Kandidaturen bei Nationalratswahlen nicht auf den Wohnsitzkanton beschränkt sind. Dies setzt der Einzelfallgerechtigkeit bei der Weiterentwicklung des Rechts in Wahlfragen dort Grenzen, wo ein Präzedenzfall entstehen könnte. 4.4.8. Ob die Vorinstanz alle zur Beurteilung nötigen Erwägungen angestellt habe, ist aus dem Entscheid (…) vom 3. September 2003 nicht ersichtlich.