42 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210, eventuell Namensänderung aus wichtigem Grund nach Art. 30 Abs. 1 ZGB) zur Verfügung, welche eine entsprechende Änderung des Eintrages im Stimmregister nach sich zögen. 4.4.6. Im Anschluss daran und im Lichte des verständlichen Bemühens der Vorinstanz um adäquate Einzelfallgerechtigkeit in einer ausserordentlichen Situation besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Wirklichkeit und Register auch im konkreten Einzelfall nicht über längere Zeit beliebig auseinander klaffen. Denn auf den verschiedenen staatlichen Ebenen und für die verschiedenen Behörden finden Wahlen nicht nur alle vier Jahre statt.