6 amtlich registrierten Vornamens bei einer Kandidatur auf einer amtlich zu erstellenden Liste für eine Behördenwahl wohlbegründet verneint (…), selbst wenn die kandidierende Person unter dem nicht amtlichen Vornamen in ihrem sozialen Umfeld bekannt sei. Dafür stünden ihr vorgängig die in der schweizerischen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahren (Berichtigungsklage nach Art. 42 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210, eventuell Namensänderung aus wichtigem Grund nach Art. 30 Abs. 1 ZGB) zur Verfügung, welche eine entsprechende Änderung des Eintrages im Stimmregister nach sich zögen.