Yvo Hangartner/Andreas Kley, a.a.O., Rz. 2533). 4.4.4. Aus der Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1975 ergibt sich klar, dass bei Erlass des BPR die Meinung bestand, jede Gemeinde habe ein Stimmregister für Gemeinde-, kantonale und eidgenössische Urnengänge zu führen, das auch nach dem kantonalen und kommunalen Abstimmungsrecht auszurichten sei. Auf einheitliche Vorschriften wurde weitestgehend verzichtet, hätten sie doch zur Folge gehabt, dass das Stimmregister doppelt hätte geführt werden müssen, was für die Gemeinden eine zu grosse Mehrarbeit darstellen würde (BBl 1975 I 1329 f.).