Nach ständiger Praxis hat jeder Stimmberechtigte Anspruch auf Ausschluss eines Nichtstimmberechtigten von der Stimmabgabe. Dieser Anspruch kann bereits gegenüber der Zuerkennung des Stimmrechts selbst durch Aufnahme oder Belassung des Betreffenden im Stimmregister und nicht bloss anlässlich eines Wahl- oder Abstimmungsverfahrens geltend gemacht werden; denn das Recht der Stimmberechtigten auf Stimmabgabe unter Ausschluss Nichtberechtigter wird schon durch die Zulassungsverfügung und nicht erst durch die Ausübung des Stimmrechtes verletzt (BGE 109 Ia 46 E. 3, BGE 53 I 123 in Übereinstimmung mit der früheren Praxis des Bundesrates; Yvo Hangartner/Andreas Kley, a.a.