Die richtige Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft ist Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt ein korrektes Wahlresultat festgestellt werden kann. Die Grundlage für die Ermittlung der Stimmberechtigten bildet das Stimmregister, welches zumeist von den Gemeinden geführt wird (Art. 4 Abs. 1 BPR). Damit eine Person zur Teilnahme an einer bestimmten Wahl berechtigt ist, muss sie im Stimmregister eingetragen sein (Zaccaria Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 222; Vito Picenoni, Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen in Bund, Kantonen und Gemeinden, Aarau 1945, S. 13).