der Gesuchsteller kann dann mit Beschwerde bloss geltend machen, die Behörde habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (BGE 109 Ib 251 E. 4 a mit Hinweis). Eine Behörde, die es ablehnt, auf ein Begehren um Wiedererwägung eines Entscheides einzutreten, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, würde das Willkürverbot der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[1]) verletzen (BGE 113 Ia 153 f. E. 3 c). 4.4.3. Die richtige Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft ist Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt ein korrektes Wahlresultat festgestellt werden kann.