5 den Nationalrat weitergeleitet, ob es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erst ab dem Wahltag möglich war nachzuweisen, dass die auf Position N kandidierende Person im Stimmregister zum Zeitpunkt der Wahl nicht unter den auf dem Wahlzettel aufgeführten Personalien aufgeführt war. 4.4.2. Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zur Wiedererwägung verpflichtet ist, erfüllt sind. Ist dies der Fall, so hat sie, nötigenfalls nach Ergänzung der Akten, einen neuen Sachentscheid zu treffen, gegen den normalerweise die gewöhnlichen Rechtsmittel offenstehen.