Ihr vorausgegangen war in der Eingabe vom 2. Oktober 2003 die Beanstandung der Registerführung in der Stadt X (…). 4.4.1. Nach den von Rechtsprechung und Lehre aus dem verfassungsmässigen Gebot der Rechtsgleichheit abgeleiteten Grundsätzen ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 114 Ia 42 E. 3 b, BGE 113 Ia 152 E. 3 a