Die Frage stellt sich, ob dies auch noch auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2003 zutreffen konnte. Denn ihr lag als Beweismittel der Nachweis bei, dass am Tage nach der Nationalratswahl tatsächlich keine Person Y im Einwohnerregister der Stadt X verzeichnet war. Ihr vorausgegangen war in der Eingabe vom 2. Oktober 2003 die Beanstandung der Registerführung in der Stadt X (…).