AB 1994 S 187-189). Ob es sich um eine Wahl- oder Abstimmungsbeschwerde oder aber um eine Stimmrechtsbeschwerde handelt, muss die Kantonsregierung anhand der Vorbringen bestimmen; ihr obliegt es, dem Charakter der Beschwerde in der Rechtsmittelbelehrung Rechnung zu tragen. 4.4. Die fachlich zuständige Direktion (…) hat die erste Eingabe des Beschwerdeführers als materielles Wiedererwägungsgesuch beurteilt und aufgrund der Feststellung, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, ohne materielle Behandlung zutreffend dem Nationalrat weitergeleitet. Die Frage stellt sich, ob dies auch noch auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2003 zutreffen konnte.