Dem überweisungsschreiben vom 22. September 2003 lag eine Kopie des Amtsblatts des Kantons X vom 19. September 2003 bei. 2.5.4. Dass der offenbar nicht spezifisch rechtskundige Beschwerdeführer daraufhin erneut vorstellig wurde, kann ihm nicht als treuwidriges Handeln ausgelegt werden, umso mehr, wenn der Beschwerdeführer allein durch die begründeterweise zurückhaltend redigierte Medienmitteilung vom Sachverhalt Kenntnis hat und also die tiefgehende juristische Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehen konnte. 4.3. Es obliegt nicht dem Beschwerdeführer zu entscheiden, welcher Art seine Beschwerde ist.