Weit eher als der Umstand, dass zwei Listen D im Wahlzettelspiel figurieren, konnte daher das im Wahlmaterial mitverteilte Beiblatt spezifisch auf diese Liste aufmerksam machen. 2.5.3. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und vom 8. September 2003 wurden der Bundeskanzlei von der federführenden Instruktionsinstanz des Kantons zu Handen des Nationalrats mit Schreiben vom 22. September