Es geht nicht allein um die Abgabe der Wahlzettel, sondern auch um den erhöhten Beachtungsgrad, den die Kandidaturen der Liste D im amtlichen Wahlzettelspiel durch die beiden Versionen als einzige beanspruchen konnten, und insofern um die Beeinträchtigung der Waffengleichheit. Wahlzettel dürfen in keiner Weise bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten oder aber gewisse Parteien begünstigen (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 2532). Gewisse Unterschiede bei der Beachtung der verschiedenen Kandidaturen lassen sich bei der Anzahl Listen im Kanton (…) freilich von vorneherein nicht vermeiden: