2.4. Der Beschwerdeführer sieht durch die doppelt (nämlich in ursprünglicher und in korrigierter Version) im Wahlzettelspiel figurierende Liste D die Gleichbehandlung aller Kandidaturen verletzt und die Kandidaturen der Liste D bevorzugt (…). Es geht nicht allein um die Abgabe der Wahlzettel, sondern auch um den erhöhten Beachtungsgrad, den die Kandidaturen der Liste D im amtlichen Wahlzettelspiel durch die beiden Versionen als einzige beanspruchen konnten, und insofern um die Beeinträchtigung der Waffengleichheit.