Denn nur allgemeine und vorgegebene Regeln ermöglichen den Stimmberechtigten eine Kontrolle darüber, ob die Wahlausmittlung demokratisch-rechtsstaatlichen Standards genügt. Die Rüge ist daher insofern nicht unbegründet, als die allgemeine Bekanntgabe der Auszählregeln in dem besonderen Fall der doppelt figurierenden Liste D mindestens auf die Beschwerde hin durch die Vorinstanz sehr wohl vertretbar gewesen wäre (vgl. etwa für die Erheblichkeit von Listenverbindungen für die Auszählung und das sich daraus ergebende strikte Publizitätsgebot BGE 104 Ia 363 f. E. 3). 2.4.