Gerade weil über den Wählerwillen «nicht durch eine willkürliche Amtshandlung eines Wahlbüros » werden soll, sollten die Wahlberechtigten daher mindestens auf Beschwerde hin über die Regel informiert werden, nach der das Auszählprozedere unter den gegebenen ausserordentlichen Umständen ablaufen soll. Denn nur allgemeine und vorgegebene Regeln ermöglichen den Stimmberechtigten eine Kontrolle darüber, ob die Wahlausmittlung demokratisch-rechtsstaatlichen Standards genügt.