79 Abs. 2 BPR legt ausdrücklich fest, dass die Kantonsregierung von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin zur Behebung auftretender Unregelmässigkeiten wenn möglich noch vor dem Urnengang die nötigen Verfügungen trifft. Gerade weil über den Wählerwillen «nicht durch eine willkürliche Amtshandlung eines Wahlbüros » werden soll, sollten die Wahlberechtigten daher mindestens auf Beschwerde hin über die Regel informiert werden, nach der das Auszählprozedere unter den gegebenen ausserordentlichen Umständen ablaufen soll.