Dieser Vorwurf kann nicht mit dem Hinweis darauf als unerheblich abgetan werden, die Frage werde «im Rahmen der Auszählung zu entscheiden sein». Art. 79 Abs. 2 BPR legt ausdrücklich fest, dass die Kantonsregierung von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin zur Behebung auftretender Unregelmässigkeiten wenn möglich noch vor dem Urnengang die nötigen Verfügungen trifft.