3 im Proporzverfahren (vgl. Art. 20a BPR) am Ende nicht die Menge der unbeachtlichen, sondern allein die gültig in die Urne zu legende Menge an Wahl- oder Stimmzetteln massgebend. (…) 2.3. (Es wird) beanstandet, dass der Wählerschaft nicht im voraus kund getan werde, ob eine und wenn ja welche der beiden den Wahlberechtigten zur Verfügung gestellten Versionen des Wahlzettels zu Liste D ungültig sei. Dieser Vorwurf kann nicht mit dem Hinweis darauf als unerheblich abgetan werden, die Frage werde «im Rahmen der Auszählung zu entscheiden sein».