kann diese Unregelmässigkeit auf den Wahlausgang schlechterdings keinen Einfluss gehabt haben, weil (…) keine wahlberechtigte Person mehr als einen Wahlzettel gültig in die Urne legen konnte. Wie bei allen Urnengängen des Bundes (vgl. Art. 13 Abs. 1 BPR) ist nämlich auch bei Nationalratswahlen