Weil die Vorinstanz auch diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch ohne Sachentscheid an den Nationalrat weitergeleitet hat, ist die Sache unter dem Aspekt Stimmrechtsbeschwerde zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil nicht das Bundesgericht, sondern zunächst die Kantonsregierung gegebenenfalls einen Sachentscheid unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu fällen hat. Aus den Erwägungen: 2.2. (…) Auch wenn zuzugestehen ist, dass die betroffenen Wahlberechtigten angesichts der beiden Versionen der Liste D insgesamt 33 statt wie im Vorspann der Wahlunterlagen angegeben 32 Wahlzettel wegzulegen hatten,