79 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR], SR 161.1). D. In einer der Eingaben wird aufgrund des Entscheids der Vorinstanz die Registerführung beanstandet. Eine solche Beschwerde ist aber keine Wahlbeschwerde, sondern eine Stimmrechtsbeschwerde. Für sie geht der Instanzenzug vor das Bundesgericht, nicht vor den Nationalrat (Art. 77 Abs. 1 Bst. a gegenüber c sowie Art. 80 Abs. 1 BPR). Zutreffende Rechtsmittelbelehrung ist Sache der Vorinstanz.